000.010 Allgemeine Bestimmungen
000.010.100 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Dieses Leistungsverzeichnis gilt für Massnahmen der technischen Trocknung und Wasserschadensanierung. Auf den Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar, namentlich die Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR). Die SIA-Norm 118 gilt nur, soweit sie im Auftrag ausdrücklich und unter Bezeichnung der einzelnen Artikel vereinbart wird.
000.010.200 Ausführungsgrundlagen
Die Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik und den Herstellerangaben der eingesetzten Geräte ausgeführt. Massgebend sind der Augenschein vor Ort und das daraus abgeleitete Trocknungskonzept.
000.010.300 Ausmass und Abrechnung
Flächen werden aus den Rohbaumassen ermittelt, Öffnungen bis 2.5 m2 werden nicht abgezogen. Gerätemieten werden je angefangenem Einsatztag verrechnet, gerechnet vom Aufstellen bis zum Abbau. Regiearbeiten werden nach Rapport abgerechnet.
000.010.400 Bauseitige Leistungen
Die Bauherrschaft stellt unentgeltlich zur Verfügung: Zutritt zum Schadenbereich während der gesamten Trocknungsdauer, Strom- und Wasseranschluss, Abstellfläche für Geräte sowie einen Ablauf für Kondenswasser. Der Stromverbrauch wird gemäss Zählerablesung ausgewiesen.
000.010.410 Stromversorgung
Die Bauherrschaft stellt einen ausreichend abgesicherten Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung. Der Verbrauch der eingesetzten Geräte wird anhand von Betriebsstunden und Anschlusswerten dokumentiert, damit die Eigentümerschaft ihn bei ihrer Versicherung geltend machen kann. Der Stromverbrauch wird nicht in Rechnung gestellt.
000.010.500 Zutritt und Schlüsselverwaltung
Ist bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt möglich, wird die zutreffende Anfahrtsposition des Abschnitts 100.110 verrechnet. Übergebene Schlüssel werden protokolliert und nach Abschluss zurückgegeben. Wird der Termin mindestens 24 Stunden im Voraus abgesagt, entfällt diese Verrechnung.
000.010.600 Haftung und Versicherung
Der Unternehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Millionen je Ereignis, zweifach maximiert pro Versicherungsjahr. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf diese Deckungssumme beschränkt. Die Haftung für Absicht, grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden bleibt unbeschränkt. Vorbestehende Schäden werden vor Arbeitsbeginn fotografisch festgehalten.
000.010.610 Abnahme, Mängelrüge und Verjährung
Die Trocknung gilt als abgenommen, wenn die im Trocknungskonzept festgelegten Zielwerte erreicht und im Messprotokoll ausgewiesen sind. Offene Mängel sind bei der Abnahme, spätestens innert zehn Tagen danach schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel innert zehn Tagen ab Entdeckung. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwei Jahre ab Abnahme.
000.010.620 Zahlung und Verzug
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ohne Mahnung ein; es wird ein Verzugszins von 5 Prozent berechnet. Teilrechnungen nach Arbeitsfortschritt sind zulässig. Wird der Schaden über eine Versicherung abgewickelt, bleibt die Bauherrschaft Schuldnerin des Werklohns, soweit die Versicherung nicht direkt bezahlt.
000.010.630 Unterbruch und vorzeitiger Abbruch
Wird die Trocknung auf Wunsch der Bauherrschaft vor Erreichen der Zielwerte abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Leistungen sowie Abbau und Rücktransport der Geräte verrechnet. Für den Trocknungserfolg wird in diesem Fall keine Gewähr übernommen; der Abbruch wird im Messprotokoll festgehalten.
000.010.640 Höhere Gewalt
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien, namentlich behördliche Anordnungen, Streik, Epidemien sowie Unterbrüche der Strom- oder Wasserversorgung, verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen werden verrechnet.
000.010.650 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Diepoldsau. Zwingende Gerichtsstände, namentlich zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
000.010.700 Verhältnis Pauschalen zu Einzelpositionen
Trocknungsleistungen werden entweder nach den Pauschalen der Abschnitte 500.540 und 500.550 oder nach den Einzelpositionen der Abschnitte 300, 500.510 und 500.520 abgerechnet. Eine gemischte Abrechnung derselben Leistung ist ausgeschlossen. Massgebend ist die im Auftrag vereinbarte Variante.
000.010.800 Bestandteile des Angebots
Die Abschnitte 000.010 Allgemeine Bestimmungen und 000.020 Definitionen sind Bestandteil jedes Angebots, jedes Auftrags und jeder Abrechnung. Dem Angebot werden die Bestimmung über Haftung und Versicherung sowie eine Kurzfassung beigelegt; der vollständige Wortlaut wird auf Verlangen zugestellt und ist beim Unternehmer einsehbar. Dem Auftrag und der Auftragsbestätigung wird der vollständige Wortlaut beider Abschnitte beigelegt. Verweise innerhalb dieses Leistungsverzeichnisses beziehen sich ausschliesslich auf diese beiden Abschnitte oder auf ganze Abschnitte, nie auf einzelne Positionen.
000.010.900 Zuschläge
Zuschläge werden in Prozent auf den Wert der betroffenen Positionen berechnet und in der Zusammenstellung separat ausgewiesen. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gilt ausschliesslich der höchste; eine Kumulation findet nicht statt.
000.020 Definitionen
000.020.100 Einsatztag
Als Einsatztag gilt jeder angefangene Kalendertag, an dem ein Gerät am Schadenort aufgestellt ist — unabhängig von der täglichen Laufzeit. Aufstell- und Abbautag zählen je als voller Tag.
000.020.200 Dämmschichttrocknung
Trocknung der Dämmschicht unter dem Unterlagsboden über Kernbohrungen oder geöffnete Randfugen, im Überdruck- oder Unterdruckverfahren. Die betroffene Fläche wird als zusammenhängende Bodenfläche des Schadenbereichs gemessen. Welche Arbeiten die Pauschalen umfassen, ist in Definition 000.020.700 abschliessend geregelt.
000.020.300 Raumlufttrocknung
Trocknung der Raumluft und der raumseitigen Oberflächen mit Kondensations- oder Adsorptionstrocknern, ohne Eingriff in den Bodenaufbau. Massgebend ist die Grundfläche des behandelten Raums.
000.020.400 Belegreife und Trocknungsnachweis
Belegreife ist erreicht, wenn die Materialfeuchte den für den vorgesehenen Bodenbelag zulässigen Wert unterschreitet. Der Trocknungsnachweis dokumentiert die Schlussmessung aller Messpunkte mit Datum, Messverfahren und Messwert.
000.020.500 Messpunkt
Ein Messpunkt ist eine fest markierte Stelle, an der über die gesamte Trocknungsdauer mit demselben Verfahren gemessen wird. Lage und Bezeichnung sind im Messprotokoll festgehalten.
000.020.600 Bedarfsposition
Bedarfspositionen sind Eventualpositionen. Sie werden nur ausgeführt und verrechnet, wenn sie im Einzelfall angeordnet werden, und zählen nicht in die Angebotssumme.
000.020.700 Leistungsumfang Pauschale Dämmschichttrocknung
In den Pauschalen des Abschnitts 500.540 sind enthalten: das Erstellen der Kernbohrungen oder das Öffnen der Randfugen, das Abdichten und Abkleben sowie die übrigen Arbeiten, die für eine saubere und wirksame Trocknung erforderlich sind, die Wandfusstrocknung soweit erforderlich, das Aufstellen und Betreiben eines Gerätesatzes während 14 Einsatztagen, bestehend aus Verdichtern, Schlauchverteilung sowie Luftentfeuchtern und Infrarot-Heizplatten, die Kontrollmessungen und Gerätekontrollen während der Trocknung, der Abbau, die Endmessung, der Trocknungsnachweis sowie das Verschliessen der Öffnungen bis Oberkante Unterlagsboden. Sie enthält alle Fahrten ausser derjenigen zur Erstbesichtigung: Aufbau, Kontrollfahrten und Abbau. Die Pauschale ist auf Zone 1 kalkuliert. Liegt der Schadenort in Zone 2 oder 3, wird der Zonenzuschlag nach Abschnitt 500.560 verrechnet. Nicht enthalten sind: die Erstbesichtigung, der Stromverbrauch, der Rückbau, die Wiederherstellung des Bodenbelags über Oberkante Unterlagsboden sowie die Entsorgung. Dauert die Trocknung länger als 14 Einsatztage, wird die Verlängerung je angefangene Woche verrechnet; die Kontrollmessungen sind darin enthalten.
000.020.710 Leistungsumfang Pauschale Raumlufttrocknung
In den Pauschalen des Abschnitts 500.550 sind enthalten: das Aufstellen und Betreiben der erforderlichen Trockner und Ventilatoren während 14 Einsatztagen, die Kontrollmessungen und Gerätekontrollen während der Trocknung, der Abbau, die Endmessung sowie der Trocknungsnachweis. Sie enthält alle Fahrten ausser derjenigen zur Erstbesichtigung: Aufbau, Kontrollfahrten und Abbau. Die Pauschale ist auf Zone 1 kalkuliert. Liegt der Schadenort in Zone 2 oder 3, wird der Zonenzuschlag nach Abschnitt 500.560 verrechnet. Nicht enthalten sind: die Erstbesichtigung, der Stromverbrauch, der Rückbau, die Wiederherstellung und die Entsorgung. Dauert die Trocknung länger als 14 Einsatztage, wird die Verlängerung je angefangene Woche verrechnet; die Kontrollmessungen sind darin enthalten.
000.020.800 Anfahrtszonen
Zone 1 umfasst Schadenorte bis 20 Minuten Fahrzeit ab Betriebsstandort, Zone 2 über 20 bis 40 Minuten, Zone 3 über 40 Minuten. In Zone 3 wird ein Grundbetrag zuzüglich der Mehrdistanz je Kilometer einfacher Fahrdistanz über 30 km verrechnet. Die Zuteilung der Gemeinden ist in Anhang A geregelt.
000.020.900 Einfache Schadenursache
Als einfache Schadenursache gilt eine Ursache, die ohne Öffnen von Bauteilen sichtbar oder mittels Wärmebild- und Feuchtemessung eindeutig eingrenzbar ist. Dazu zählen insbesondere undichte Fugen und Anschlüsse, defekte Armaturen, Geräteanschlüsse, verstopfte oder undichte Abläufe, sichtbare Rohrbrüche sowie Kondensat- und Eintrittsstellen an der Gebäudehülle. Nicht als einfach gelten verdeckte Leitungsschäden in Wand, Boden oder Decke, deren Ortung ein akustisches, gasgestütztes oder kameragestütztes Verfahren erfordert.
Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.